Informationen zur Landtagswahl
Am 8. Mai 2022 fand die Landtagswahl in Schleswig-Holstein statt. Die Schleswig-Holsteiner:innen wählten den 20. Schleswig-Holsteinischen Landtag.
Fragen und Antworten
Wenn eine Wahl ansteht, sollte man gut informiert sein. Wir haben auf dieser Seite ein FAQ zur Landtagswahl in Schleswig-Holstein zusammengestellt.
Die Landtagswahl in Schleswig-Holstein findet am Sonntag, 8. Mai 2022 statt.
Der Termin der Landtagswahl wird durch die Landesregierung festgelegt. Im Landeswahlgesetz steht, dass der Wahltag durch die Landesregierung bestimmt wird. Die Landesregierung muss dabei die Landesverfassung beachten. Dort ist festgelegt, dass der Landtag für fünf Jahre gewählt wird. Deshalb legt sie fest, dass eine Neuwahl zwischen dem 58. und 60. Monat nach Beginn der Wahlperiode stattfinden muss.
Der Landtag ist in der aktuellen 19. Wahlperiode das erste Mal zu seiner konstituierenden Sitzung am 6. Juni 2017 zusammengekommen. Deshalb muss die Neuwahl zwischen dem 7. April und dem 6. Juni 2022 stattfinden.
Die Schleswig-Holsteiner:innen wählen am 8. Mai 2022 einen neuen Landtag.
Der Landtag ist Schleswig-Holsteins Parlament. In der Landesverfassung wird der Landtag als das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung bezeichnet. Der Landtag hat die Funktion, die:den Ministerpräsident:in zu wählen. Er beschließt die Gesetze, er übt somit die gesetzgebende Gewalt aus. Außerdem kontrolliert er die Regierung, die vollziehende Gewalt.
Die Schleswig-Holsteiner:innen wählen die Abgeordneten des Landtags.
Das Landeswahlgesetz schreibt vor, dass der Landtag aus 69 Abgeordneten besteht. Es sind aber durch Überhang- und Ausgleichmandate Abweichungen von dieser Zahl möglich. Dabei werden 35 Abgeordnete direkt in den Wahlkreisen gewählt. Die übrigen ziehen über die Landeslisten der Parteien in den Landtag ein.
In der Landesverfassung wird festgehalten, dass die Abgeordneten das ganze Volk vertreten. Sie sind bei der Ausübung ihres Amtes nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Abgeordneten haben das Recht, im Landtag sowie in den Ausschüssen des Landtages Fragen und Anträge zu stellen. Sie können bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abgeben.
Wählen darf, wer die deutsche Staatsbürgerschaft hat, mindestens 16 Jahre alt ist und seit mindestens sechs Wochen in Schleswig-Holstein wohnt.
Im Landeswahlgesetz ist festgehalten, dass alle deutschen Staatsangehörigen wahlberechtigt sind, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung innerhalb und außerhalb des Landes haben. Wer in mehreren Orten innerhalb und außerhalb Schleswig-Holsteins eine Wohnung hat, ist zur Landtagswahl nur wahlberechtigt, wenn sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung in einer Gemeinde des Landes befindet.
Gewählt werden darf, wer die deutsche Staatsbürgerschaft hat, mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten in Schleswig-Holstein wohnt.
Im Landeswahlgesetz ist festgehalten, dass Kandidat:innen am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein müssen, um in den Landtag gewählt werden zu können. Außerdem müssen die übrigen Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht gegeben sein; darüber hinaus muss der:die Kandidat:in seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben.
Mit der Erststimme wählen Sie den:die Wahlkreiskandidat:in direkt, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei.
Jede wahlberechtigte Person hat in Schleswig-Holstein zwei Stimmen. Mit der Erststimme werden in den 35 Wahlkreisen die Wahlkreiskandidat:innen gewählt. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen innerhalb des Wahlkreises erreicht hat. Die Zweitstimme wird für die Landesliste einer Partei abgegeben. Auf Grundlage der abgegebenen Zweitstimmen werden die weiteren Sitze des Landtags nach den Landeslisten vergeben.
Am 8. Mai 2022 können Sie im Wahllokal in Ihrem Wahlbezirk wählen.
Alle Wahlberechtigten haben die Möglichkeit, am Wahltag zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr in einem der ca. 2600 Wahlbezirke ihre Stimmen abzugeben. Die Wahlbezirke werden von den Gemeindewahlbehörden ausschließlich in Hinblick wahlorganisatorischen Gesichtspunkten ausgewählt und abgegrenzt. Sie haben ausschließlich eine wahltechnische Bedeutung. Je Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand berufen, der sich jeweils aus bis zu zehn für ihre Gemeinde ehrenamtlich tätigen Wahlberechtigten zusammensetzt.
Zur Landtagswahl wird Schleswig-Holstein in 35 Wahlkreise eingeteilt.
Das Wahlgesetz sieht eine Teilung in 35 Wahlkreise vor. Dabei soll beachtet werden, dass die Wahlkreise möglichst gleiche Bevölkerungszahlen erfassen. Sie müssen ein zusammenhängendes Ganzes bilden und sollen im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein. Außerdem sollen Gemeindegrenzen nur ausnahmsweise durchschnitten werden und örtliche Zusammenhänge sind nach Möglichkeit zu wahren.
Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 20 % nach oben oder unten abweichen.
Nein, EU-Bürger:innen dürfen bei der Landtagswahl nicht an der Wahl teilnehmen.
Im Gegensatz zur Kommunalwahl schreibt das Landeswahlgesetz vor, dass das aktive und passive Wahlrecht nur Personen zukommt, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Ja, das ist möglich. Wer die Unterlagen persönlich beim Wahlamt seiner Gemeinde abholt, kann die Briefwahl auch gleich an Ort und Stelle ausüben.
Briefwahlunterlagen werden bis zum Freitag vor der Wahl, 12.00 Uhr, erteilt. Wer danach erkrankt und deshalb nicht im Wahlraum wählen kann, kann auch noch am Wahltag bis 15.00 Uhr Briefwahlunterlagen beantragen. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Gemeinde.
Für die Wahlunterlagen ist die jeweilige Gemeinde zuständig, in der Sie wohnen. Es gibt keine zentrale Stelle. Eine Beantragung der Briefwahl ist über das Internet nur dann möglich, wenn Ihre Heimatgemeinde das anbietet.
Mit Ihrer Wahlbenachrichtigung können Sie die Briefwahl auch postalisch beantragen. Jede:r Wähler:in bekommt eine Wahlbenachrichtigung.
Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung kann man die Briefwahl beantragen. Dazu wird die Rückseite ausgefüllt und zurück an die Wahlbehörde geschickt. Die Adresse der Wahlbehörde steht auf der Wahlbenachrichtigung.
Um den Grundsatz der geheimen Wahl zu gewährleisten, muss der:die Wähler:in nach Feststellung der Wahlberechtigung den Stimmzettel in der Wahlkabine kennzeichnen, zusammenfalten und ihn anschließend in eine verschlossene Urne einwerfen. Im Wahlraum darf niemand Kenntnis von ihrer oder seiner Stimmabgabe erlangen. Unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung findet die öffentliche Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk durch den Wahlvorstand statt.
Nein, Sie müssen persönlich wählen. Falls Sie allerdings nicht ins Wahllokal gehen möchten, können Sie Ihre Stimme auch per Briefwahl abgeben.
Wenn Sie Hilfe bei der Wahl benötigen, z. B. weil Sie nicht lesen können oder eine körperliche Beeinträchtigung haben, können Sie eine Hilfsperson bestimmen, die Ihnen bei Stimmabgabe helfen soll. Dies müssen Sie im Wahllokal dem Wahlvorstand bekannt machen. Sie können auch eine Person aus dem Wahlvorstand als Ihre Hilfsperson benennen. Wenn nötig, darf die Hilfsperson auch die Wahlkabine mit Ihnen aufsuchen, wenn dies zu Ihrer Unterstützung notwendig ist.
Wichtig ist, dass sich die Hilfe auf Ihre Wünsche beschränkt. Außerdem darf die Hilfsperson nicht über die Hilfsleistung sprechen, sie ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Wenn Sie blind sind und eigenständig wählen möchten, können Sie eine Stimmzettelschablone nutzen. Die rechte obere Ecke des Stimmzettels ist abgeschnitten, so dass Sie über den Stimmzettel eine Schablone legen können, die Sie bei der Stimmabgabe unterstützt. Diese Schablone wird vom Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein ausgegeben.
Nein, Sie können nicht per Internet wählen. Sie können nur die Briefwahlunterlagen über das Internet anfordern, sofern Ihre Heimatgemeinde diesen Service anbietet.
Originalstimmzettel dürfen außer bei der Übermittlung von Briefwahlunterlagen nur im Wahlraum an die Wähler ausgegeben werden. Sie können also keine Originalwahlzettel erhalten.
Hier kann man einen Stimmzettel herunterladen, der zusätzlich als Muster gekennzeichnet werden muss: Zum Download
Ja.
Nicht alle Parteien, die auf dem Stimmzettel stehen, schaffen es auch in den Landtag. Denn dafür braucht eine Partei mindestens 5 % der Zweitstimmen. Bekommt sie weniger – und seien es 4,9% - geht sie leer aus. Diese Regel heißt "Sperrklausel" - besser bekannt ist sie als „Fünf-Prozent-Hürde“. Eine Ausnahme bildet die Partei der dänischen und friesischen Minderheit, der SSW. Die ist als Minderheitenpartei von der Sperrklausel befreit.
Da die Daten für das Wählerverzeichnis aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Stichtag (42. Tag vor der Wahl, 27. März 2022) stammen, Sie aber erst danach Ihren 16. Geburtstag feiern, erhalten Sie wahrscheinlich auch nicht drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung. Deshalb sollten Sie sich umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen und um Aufnahme in das Wählerverzeichnis bitten.
Selfies in der Wahlkabine sind verboten. Das steht in der Landeswahlordnung: „In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.“ Der Grund: Die Wahl wäre dann nicht mehr geheim. Sollten Sie beim Schnappschuss ertappt werden, könnte Ihr Wahlzettel für ungültig erklärt werden. Die Wahlvorstände vor Ort sind ausdrücklich dazu angehalten, das Verbot durchzusetzen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie dann gar nicht mehr wählen dürfen, sondern dann ist Ihnen auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem Sie den alten Stimmzettel zerrissen haben.
Die Kreiswahlvorschläge sind bei der zuständigen Kreiswahlleiterin oder beim zuständigen Kreiswahlleiter, die Landeslisten beim Landeswahlleiter spätestens bis zum 55. Tag (14. März 2022) vor der Wahl, 18.00 Uhr, mit allen erforderlichen Anlagen (Erklärungen und Bescheinigungen) einzureichen.
Am 51. Tag (18. März 2022) vor der Wahl werden in öffentlicher Sitzung die Kreiswahlausschüsse über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge und der Landeswahlausschuss über die Zulassung der eingereichten Landeslisten entscheiden; die zugelassenen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten werden spätestens am 34. Tag (4. April 2022) vor der Wahl veröffentlicht. Oft wird über die Aufstellung der Wahlvorschläge auch in der örtlichen Presse berichtet.
Die Kandidat:innen in den einzelnen Wahlkreisen werden in den Amtsblättern und auch über das Internet bekannt gemacht. Auch in der lokalen Presse müssten Sie Informationen dazu finden. Ebenso finden Sie auf den Internetseiten der Parteien die Listen mit Kandidierenden.
Auf der Seite der Bundeszentrale für politische Bildung werden alle antretenden Parteien erläutert.
Bei den Einzelbewerberinnen und -bewerbern ist es schwieriger. Hier kann eventuell der Landeswahlleiter weiterhelfen.
Falls Sie keine Wahlbenachrichtigung bekommen haben, Sie aber die Wahlrechts-voraussetzungen erfüllen, wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeindeverwaltung.
Grundsätzlich gilt, dass die Stimmabgabe im Wahllokal auch ohne die Wahlbenachrichtigung möglich ist, wenn die Person im Wählerverzeichnis steht. Dabei müssen die Wähler:innen aber verschiedenes beachten. Denn ist die Wahlbenachrichtigung weg, fehlen mitunter auch die notwendigen Informationen zum Wahllokal. Um dies in Erfahrung zu bringen, empfiehlt sich ein Anruf beim zuständigen Wahlamt. Die Nummer der Behörde findet sich im Vorfeld der Wahl meist leicht auf der Internetseite der Stadt oder Gemeinde.
Gehen die wahlberechtigten Bürger:innen am Wahltag ins Wahllokal, sollten diese unbedingt an ihren Personalausweis oder Reisepass denken. Denn ist die Wahlbenachrichtigung verloren gegangen, müssen die Daten mit dem Wählerverzeichnis abgeglichen werden.
In der Regel erhalten Sie die Wahlunterlagen frühestens sechs Wochen vor Wahlbeginn. Die Wahlunterlagen für die Briefwahl dürfen Sie aber bereits vorher beantragen. Haben Sie kurz vor Wahlbeginn noch keine Briefunterlagen erhalten, sollten Sie unbedingt nachhaken. Ansprechpartner ist auch in dem Fall die Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Gegebenenfalls können Sie die Wahlunterlagen auch noch persönlich bei der Gemeinde abholen und dann gleich vor Ort ausfüllen und abgeben.
Eine eindeutige rechtliche Verpflichtung für eine Identitätsüberprüfung mit Personalausweis besteht nicht. Die Landeswahlordnung besagt nur, dass ein Personalausweis bereitzuhalten ist. In Zweifelsfällen kann also kontrolliert werden: „Die Wählerin oder der Wähler gibt die Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie oder er die Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie oder er sich auszuweisen.“
Wenn Sie Hilfe bei der Wahl benötigen, z. B. weil Sie nicht lesen können oder eine körperliche Beeinträchtigung haben, können Sie eine Hilfsperson bestimmen, die Ihnen bei Stimmabgabe helfen soll. Dies müssen Sie im Wahllokal dem Wahlvorstand bekannt machen. Sie können auch eine Person aus dem Wahlvorstand als Ihre Hilfsperson benennen. Wenn nötig, darf die Hilfsperson auch die Wahlkabine mit Ihnen aufsuchen, wenn dies zu Ihrer Unterstützung notwendig ist.
Wichtig ist, dass sich die Hilfe auf Ihre Wünsche beschränkt. Außerdem darf die Hilfsperson nicht über die Hilfsleistung sprechen, sie ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Wenn Sie blind sind und eigenständig wählen möchten, können Sie eine Stimmzettelschablone nutzen. Die rechte obere Ecke des Stimmzettels ist abgeschnitten, so dass Sie über den Stimmzettel eine Schablone legen können, die Sie bei der Stimmabgabe unterstützt. Diese Schablone wird vom Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein ausgegeben.
Sind die Wahllokale trotz Corona geöffnet?
Ja, wenn Sie Anfang März nach Schleswig-Holstein ziehen, sind Sie bei der Landtagswahl wahlberechtigt.
Das Landeswahlgesetz schreibt vor, dass man mindestens seit sechs Wochen in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben muss, um wählen zu dürfen. Die Landtagswahl findet am 8. Mai 2022 statt, so dass jede Person, die vor dem 27. März nach Schleswig-Holstein gezogen ist und ihren Wohnsitz angemeldet hat, wahlberechtigt ist.
Wichtig ist, dass Sie im Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde geführt werden. Dies sollte bei einem Umzug vor dem 27. März der Fall sein. Sollten Sie zwei Wochen vor der Wahl noch keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie sich an die Gemeindeverwaltung wenden.
Um an Ihrem neuen Wohnsitz wählen zu können, ist es wichtig, dass Sie im Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde geführt werden. Wenn Sie vor dem 27. März 2022 an Ihrem neuen Wohnsitz gemeldet sind, sollten Sie auch im Wählerverzeichnis aufgenommen worden sein. Wenn Sie nach dem 27. März 2022 umgezogen sind, sollten Sie sich an Ihre Gemeindeverwaltung wenden, um ins Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden.
Die Wählerverzeichnisse werden zu einem festgelegten Stichtag (42. Tag vor der Wahl, 27.3.2022) den Daten der Meldebehörde erstellt.
Wenn Sie sich vorübergehend im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, sind Sie in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. In diesem Fall können Sie ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
Grundsätzlich gilt: Gewählt werden kann durch persönliche Stimmabgabe im jeweiligen Wahllokal oder - unter bestimmten Voraussetzungen - mit Wahlschein durch Briefwahl bzw. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises. Sie können also mit Wahlschein auch an einem anderen Ort wählen, allerdings nur in dem Wahlkreis, in dem auch Ihr Erstwohnsitz liegt. Wenn Sie sich nicht in Ihrem Wahlkreis aufhalten, müssen Sie also per Briefwahl wählen.
Sie haben zwei Möglichkeiten: 1. Sie füllen Ihre Wahlunterlagen aus und übergeben den Wahlbrief am Wahlsonntag im Wahllokal an den Wahlvorstand. 2. Sie gehen am Wahlsonntag mit dem Wahlschein ins Wahllokal und übergeben diesen dem Wahlvorstand. Anschließend können Sie im Wahllokal Ihre Stimme abgeben.
Wenn Sie den Stimmzettel versehentlich falsch gekennzeichnet oder unbrauchbar gemacht haben, können Sie vom Wahlvorstand einen neuen erhalten. Der alte Stimmzettel muss zerrissen werden.
Wenn Sie per Briefwahl wählen möchten und den Stimmzettel versehentlich falsch gekennzeichnet oder unbrauchbar gemacht haben, wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung.